Um als Sportschütze oder Jäger eigene Munition laden oder verschossene Patronen wiederladen zu können braucht man für den Erwerb des notwendigen Treibladungspulvers eine Genehmigung. Man braucht den Wiederladeschein/Pulverschein - die Erlaubnis nach §27 SprengG.
Die Prüfung nach § 32 Abs. 1 (1. SprengV) für die Erlaubnis nach §27 SprenG ist eine Fachkundeprüfung.
Die Erlaubnis nach §27 SprengG ist die Vorraussetzung dafür, daß man im privaten Bereich als Sportschütze oder Jäger Treibladungspulver erwerben, überlassen, verbringen, aufbewahren, verwenden und vernichten darf.
Das notwendige Bedürfnis ergibt sich aus dem:
Böllerschießen zur Brauchtumspflege
Vorderladerschießen
Laden und Wiederladen von Patronenhülsen
Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis:
- Mindestalter 21 Jahre
- Nachweis der persönlichen Eignung
- Nachweis der Zuverlässigkeit durch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung
- Nachweis eines Bedürfnisses
- Nachweis der Fachkunde
Ein Lehrgang darf erst besucht werden, wenn eine Unbedenklichkeitsbescheinigung vorgelegt werden kann. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung sollte daher mit entsprechendem Vorlauf beantragt werden.
Die Erlaubnis nach §27 SprengG kann nur erteilt werden, wenn alle oben aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind.
Eine Erlaubnis gilt 5 Jahre. Sie kann verlängert werden, wenn das Bedürfnis fortbesteht und Zuverlässigkeit sowie persönliche Eignung weiterhin gegeben sind.
Die Lehrgänge der Malcher Akademie sind nach § 32 Abs. 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) staatlich anerkannt.
Sämtliche Lehrgänge werden an Wochenenden oder in Vollzeit angeboten.
Gerne bilden wir auch direkt vor Ort aus und bieten gerne einen exklusiven Lehrgang nach Ihren Wünschen, Anforderungen und Zeitplan an.
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