Der angehende Waffensammler muss ein Bedürfnis zum Sammeln von Waffen und Munition nachweisen. Im § 17 Abs. 1 WaffG wird das wie folgt formuliert:
„Ein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition wird bei Personen anerkannt, die glaubhaft machen, dass sie Schusswaffen oder Munition für eine kulturhistorisch bedeutsame Sammlung (Waffensammler, Munitionssammler) benötigen; kulturhistorisch bedeutsam ist auch eine wissenschaftlich-technische Sammlung.“
Das „Glaubhaftmachen“ kann durch ein Gutachten eines Sachverständigen erfolgen.
Durch das Gutachten wird bestätigt, dass die geplante Sammlung kulturhistorisch bedeutsam und von geschichtlich-kultureller bzw. wissenschaftlich-technischer Aussagekraft ist. Zum Inhalt des Gutachtens gehört u.a. auch ein Sammelplan.
Die Leidenschaft, Wünsche und Hoffnungen des angehenden Waffensammlers werden mit den realistischen Möglichkeiten synchronisiert, die sich aus dem Waffengesetz und der Behördenpraxis ergeben. Ein Gutachten wird maßgeblich zum Erfolg beitragen.